Ausgleichs- und Ersatzflächen

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung §§ 13 ff. BNatSchG sieht vor, dass sich Verursacher von erheblichen Eingriffen in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichten.